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Erklärtes Ziel der Gemeinde Neufahrn i. NB ist im Sinne der Nachhaltigkeit der Erhalt und sparsame Umgang mit den natürlichen Ressourcen.
Vorrangiges Ziel dieses Programms ist die Wiederverwertung von Regenwasser zur Schonung der Trinkwasservorräte.
Die Regenwassernutzung hat weitere positive Auswirkungen, insbesondere die Rückhaltung von Regenwasser bei starken Niederschlägen (wenn das Wasser sonst in den Kanal eingeleitet wird), die Stärkung des Umweltbewusstseins sowie Kosteneinsparung bei den Wasser- und Kanalbenutzungsgebühren.
Die Förderung kann für Bauvorhaben im gesamten Gemeindegebiet beantragt werden.
Zu beachten sind die in verschiedenen Bebauungsplänen bereits vorgeschriebenen Maßnahmen zu Regenwasserrückhaltung. Hier sind nur die über das Maß der im Bebauungsplan enthaltenen Forderungen hinausgehenden Maßnahmen förderfähig. Die Vorgaben zur Regenwasserrückhaltung in diesen Baugebieten sind in jedem Falle einzuhalten und auf Verlangen der Gemeinde nachzuweisen.
Die Fördermittel werden als einmalige Zuschüsse ausgereicht. Es werden nur Regenwasser-Sammelanlagen mit einer Mindestgröße von 3 m3 gefördert.
Für jeden Kubikmeter Speichermenge wird ein Zuschuss in Höhe von 250 € gewährt, insgesamt jedoch höchstens 2.000 €. Die förderbare Speichermenge ist auf 50 l/m2 der angeschlossenen Dachfläche begrenzt.
Die Höhe des Förderbetrages ist begrenzt auf 50% der nachgewiesenen Kosten. Förderfähig sind die Mehraufwendungen bei der Sanitärinstallation für die Nutzung des Regenwassers zur WC-Spülung sowie die Kosten des Speichers, der Filter- und Pumpenanlage.
Auf die Mittel dieses Förderprogramms besteht kein Rechtsanspruch; sofern die vorhandenen Fördermittel nicht für alle Bauvorhaben ausreichen, erfolgt die Vergabe nach der Reihenfolge der Antragstellung. Pro Haushaltsjahr werden je nach finanzieller Lage der Gemeinde Fördermittel im Haushalt bereitgestellt.
Antragsberechtigt sind die Eigentümer bzw. Bauherrn von Eigenheimen und Betriebsgebäuden. Die Anträge sind bei der Gemeinde Neufahrn i. NB, Hauptstraße 40, 84088 Neufahrn einzureichen. Zur Bewilligung sind folgende Unterlagen erforderlich:
Erforderliche Genehmigung oder Zustimmungen nach anderen Rechtsgrundlagen sind durch den Förderantrag nicht berührt oder ersetzt (insbesondere die Baugenehmigung oder Freistellung nach der Bayerischen Bauordnung, Erlaubnis gem. Art. 17 a Bayerisches Wassergesetz, Teilbefreiung nach der örtlichen Wasserabgabesatzung etc.).
Dieses Förderprogramm tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Förderprogramm vom 09.07.2009 außer Kraft.
Herr Tobias Atzenberger