Zum Hauptinhalt springen

08773 9606-0 poststelle@gemeinde-neufahrn.de

Kommunales Förderprogramm zur Durchführung privater Baumaßnahmen im Rahmen der Städtebauförderung beschlossen

Der Gemeinderat der Gemeinde Neufahrn i.NB hat am 20.05.2025 ein kommunales Förderprogramm (Fassaden- und Geschäftsflächenprogramm) zur Durchführung privater Baumaßnahmen im Rahmen der Städtebauförderung beschlossen.

Ziel und Zweck des Förderprogramms

Ziel und Zweck des Förderprogramms ist die Stärkung der Identität und der Erhalt der sozialen, kulturellen und versorgungsbezogenen Funktionen des Ortsmittenbereiches in Neufahrn i.NB. Die Entwicklung soll durch geeignete Erhaltungs-, Sanierungs- und Gestaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung des Ortsbildes und ortstypischer Gestaltungsmerkmale unterstützt werden.

Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind

-    Maßnahmen zur Erhaltung und gestalterischen Aufwertung der vorhandenen Gebäude im Bereich des Fördergebiets, insbesondere Maßnahmen an Fassaden einschließlich
     Fenstern und Türen, Schaufenstern, Vordächern, Hoftoren, Einfriedungen und Treppen
-    Baumaßnahmen zur Beseitigung und Vermeidung von Leerständen durch Etablierung von neuen Geschäfts-, Dienstleistungs- und Gastronomieflächen einschließlich dazugehöriger
     Neben- und  Lagerräume
-    Baumaßnahmen zur Beseitigung und Vermeidung von Leerständen im Gebäudeinneren zur Schaffung bzw. Erhaltung von Wohnraum. Darunter fallen etwa Änderungen der
     Grundrisse oder die  Erneuerung von Sanitär- und Elektroinstallationen
-    Maßnahmen zur Beseitigung baulicher Barrieren und zur Verbesserung der öffentlichen Zugänglichkeit
-    Maßnahmen zur Anlage bzw. Neugestaltung von Vor- und Hofräumen mit öffentlicher Wirkung zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes wie z.B. durch Begrünung und
     Entsiegelung

Nicht gefördert werden

-   Bauunterhalt
-   Neubaumaßnahmen
-   Investitionen in mobile Anlagen und transportable Inneneinrichtung

Förderhöhe
Je Einzelobjekt können bis zu 30% gefördert werden, jedoch höchstens 15.000 €. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann diese Höchstfördersumme in angemessenem Umfang überschritten werden.